Handelsvertreter / Wettbewerbsverbot
Thema
Wechselt ein Handelsvertreter zu einem Konkurrenzunternehmen, so kann dem ehemaligen Unternehmen erheblicher Schaden drohen. Deshalb bietet es sich an, mit dem Handelsvertreter ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.
Das Gesetz grenzt den zulässigen Rahmen eines solchen Wettbewerbsverbotes aber deutlich ein (§ 90 a HGB). So darf sich dieses Wettbewerbsverbot nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis beziehen. Auch darf das Wettbewerbsverbot nur diejenigen Produkte des Unternehmens erfassen, um deren Vertrieb sich der Handelsvertreter bemüht hatte. Zeitlich ist ein solches Verbot auch auf zwei Jahre begrenzt und eine angemessene Entschädigung ist außerdem noch zu bezahlen.
Außerdem muss eine solche Vereinbarung schriftlich geschlossen und in einer Ausfertigung dem Handelsvertreter ausgehändigt werden.
Relevanz
Die Pflicht zu angemessener Entschädigung kann zu Rechtsunsicherheit und letztlich zu Rechtsstreitigkeiten führen. Eine klare vertragliche Begrenzung wird gegebenenfalls später vom Gericht als „unbillig“ aufgehoben, wenn nicht alle relevanten Umstände bei der Bemessung berücksichtigt wurden.
Aber auch das gewonnene Insiderwissen etwa durch den legitimen und nötigen Zugang auf alle Kundendaten und sonstigen Interna des bisherigen Unternehmens ist nicht ausreichend im Wettbewerb geschützt, auch wenn der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Strafe gestellt ist.
Die gesetzlichen Regelungen sind zwingend. Allerdings gilt dies nach einer älteren Entscheidung des BGH dann nicht, wenn die Wettbewerbsabrede bei oder besser noch nach Vertragsbeendigung getroffen wird. (vgl. BGH, Az. VII ZR 192/66)
Fazit
Bei den Verhandlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Handelsvertretervertrages sollte darauf geachtet werden, dass Sonderregelungen, auf die sich die Parteien verständigt haben, erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages vereinbart werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen dem Handelsvertreter eine Gegenleistung für Wettbewerbsverzicht leisten will, die bisher noch nicht vereinbart war.
So können z.B. längere Zeiträume als 2 Jahre und auch andere Bezirke oder Produkte zum Gegenstand der Wettbewerbsabrede gemacht werden.
Aber auch eine solche freie Vereinbarung ist durch allgemeine Regelungen wie etwa „Treu und Glauben“ oder das Verbot der „Sittenwidrigkeit“ begrenzt. Es gilt hier mit Augenmaß zu verhandeln.
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